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Satzung

Verbandssatzung des Zweckverbandes Bauhof Altenholz-Dänischenhagen


Aufgrund von § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 7. Juli 2014 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 5. August 2014, Az.: FD 2.5 / KAB, folgende Verbandssatzung des Zweckverbandes Bauhof Altenholz-Dänischenhagen erlassen:


§ 1 Mitglieder, Name, Sitz, Siegel


(1) Die Gemeinden Altenholz und Dänischenhagen bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband führt den Namen Zweckverband Bauhof Altenholz-Dänischenhagen. Er hat seinen Sitz in Altenholz.

(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Arbeitgeber von Beschäftigten sein.

(3) Der Zweckverband führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Zweckverband Bauhof Altenholz-Dänischenhagen".

§ 2 Verbandsgebiet


Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.


§ 3 Aufgaben


(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, einen gemeinsamen Bauhof für die Verbandsmitglieder zu betreiben und zu unterhalten. Der Zweckverband erhält von den Verbandsmitgliedern Einzel- und Daueraufträge. Für die Erfüllung dieser Aufträge erhebt er Entgelte, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind.

(2) Die Verbandsmitglieder übertragen dem Zweckverband folgende Aufgaben ihrer Selbstverwaltung einschließlich der Aufgaben, die nach § 3 GO durch Gesetz zur Erfüllung nach Weisung auf die Gemeinden übertragen worden sind:

1. Soweit die Verbandsmitglieder die Straßenbaulast nach § 10 des Straßen- und Wegegesetzes innehaben, übertragen sie dem Zweckverband die laufende Unterhaltung der Straßen einschließlich des Straßenbegleitgrüns unter Einschluss der Verpflichtungen aus dem Straßen- und Wegegesetz zur Straßenreinigung und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte. Dem Zweckverband obliegen insoweit auch die mit der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit (§ 10 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz). Die Unterhaltung bezieht sich auch auf die Verkehrsschilder und Straßenbäume, nicht aber auf die Straßenbeleuchtung, für deren Überwachung die Verbandsmitglieder jeweils eigene Dienstleistungsverträge mit Dritten abgeschlossen haben. Neubau, Umbau und Ausbau von Straßen einschließlich der Beseitigung von größeren Schäden an ihren Oberflächenbleiben auch weiterhin in der Zuständigkeit des jeweiligen Verbandsmitgliedes.Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, dem Zweckverband eine Liste derjenigen Straßen und Wege zu übermitteln, die vom Zweckverband für das Verbandsmitglied unterhalten werden sollen, mit entsprechenden Plänen, aus denen sich die genaue Lage der Straßen und Wege ergibt. Bei der Durchführung der laufenden Straßenunterhaltungsarbeiten, der Straßenreinigung und des Winterdienstes (Schnee- und Eisbeseitigung) hat der Zweckverband die jeweiligen Satzungen der Verbandsmitglieder zu beachten.

2. Die Verbandsmitglieder übertragen dem Zweckverband die Aufgabe der Unterhaltung des Schmutz- und Regenwasserkanalnetzes mit den dazugehörigen Pumpstationen. Zum Regenwasserkanalnetz gehören auch die jeweiligen wasserführenden Gräben und Regenrückhaltebecken, die zu unterhalten und sauber zu halten sind.Bei der Unterhaltung sind die jeweiligen für die Anlagen gültigen technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkasse Nord zu beachten. Zur Unterhaltung gehört die Prüfung und Reinigung der jeweiligen Anlagen sowie die Durchführung kleiner Reparaturen einschließlich Ausbesserungs- und Malerarbeiten an den Pumpstationen und den Pumpenhäusern. Zum Aufgabengebiet des Zweckverbandes gehört auch die mit der Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang stehende Verkehrssicherungspflicht, insbesondere bei Regenrückhaltebecken. Neubau, Umbau, Ausbau und Sanierung der Entwässerungsanlagen einschließlich der Kanalspülungen gehören nicht zum Aufgabengebiet des Zweckverbandes.Jedes Verbandsmitglied hat dem Zweckverband eine genaue Liste der zu betreuenden Liegenschaften und Anlagen zu übergeben.

3. Die Verbandsmitglieder übertragen dem Zweckverband die Unterhaltung und die Pflege aller gemeindlichen Grünflächen, der Sport- und Spielplätze einschließlich der Reinigung der dort aufgestellten Müllbehältnisse. Zur Unterhaltung gehören die Grünflächenpflege, die Säuberung der Flächen und die Reparaturen. Neubau, Umbau und Sanierung gehören nicht zu den übertragenen Unterhaltungsarbeiten. Der Zweckverband nimmt an den ihm zur Unterhaltung übergebenen Grünflächen sowie Sport- und Spielplätzen die Verkehrssicherungspflicht als Träger der Aufgabe wahr. Dies gilt insbesondere für die Spielplätze und die dort aufgestellten Spielgeräte. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Zweckverband eine genaue Liste und entsprechende Pläne aller ihrer Grünflächen sowie Sport- und Spielplätze zu übergeben.

4. Die Verbandsmitglieder übertragen dem Zweckverband die Pflegearbeiten an Knicks, Wald und öffentlichen Baumbeständen in dem jeweiligen Gemeindegebiet. Die Knickpflege erfolgt in Abstimmung mit der Gemeinde. Die jeweilige Gemeinde ist verpflichtet, eine vollständige Liste mit genauen Plänen über die Liegenschaften zu übermitteln. Auch für diese Liegenschaften übernimmt der Zweckverband die Verkehrssicherungspflicht.

5. Die Verbandsmitglieder können dem Zweckverband über die vorstehend genannten Aufgaben hinaus Einzelaufträge erteilen soweit, die Arbeiten nach der personellen und sächlichen Ausstattung des Zweckverbandes für diesen erfüllbar sind und es sich allgemein um eine Tätigkeit handelt, die die Gemeinde normalerweise mit Personal des Bauhofes erledigen würde. Im Bereich dieser Einzelaufträge sind die Verbandsmitglieder frei, diese dem Zweckverband oder Dritten zur Ausführung zu übergeben.

(3) Der Zweckverband erfüllt nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 nur solche Aufgaben, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO) anzusehen sind.

(4) Für die übertragenen Aufgaben nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4, bei denen der Zweckverband die Verkehrssicherungspflicht übernimmt, obliegt ihm die alleinige Entscheidungskompetenz darüber, wie er die Aufgaben zu erfüllen hat. Er ist verpflichtet, die Unterhaltungsarbeiten und Kontrollarbeiten so zu dokumentieren, dass jederzeit verlässlich Auskunft gegeben werden kann, wann welche Personen welche Arbeiten ausgeführt oder Kontrollen durchgeführt haben.
Der Zweckverband hat das jeweilige Verbandsmitglied schriftlich darauf hinzuweisen, wenn der Zustand der zu unterhaltenden Anlagen und Liegenschaften die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht nicht mehr ermöglicht oder dies droht. Kommt das Verbandsmitglied trotz Setzung einer Nachfrist der Pflicht zur Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes nicht nach, kann der Zweckverband entsprechende Maßnahmen auf Kosten des Mitglieds ergreifen.
Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, eigene Vorstellungen über die Intensität der Unterhaltungs- und Überwachungsarbeiten mitzuteilen. Ist der Zweckverband der Auffassung, dass die von dem Verbandsmitglied mitgeteilte Intensität der Unterhaltungsarbeiten nicht ausreichend ist, um die Verkehrssicherungspflicht im erforderlichen Umfang zu erfüllen, hat der Zweckverband die Verpflichtung, dies der Gemeinde schriftlich mitzuteilen und um umgehende Überprüfung der Auffassung des Verbandsmitglieds zu bitten. Bleibt die Frage zwischen Zweckverband und Verbandsmitglied weiter streitig, so ist der streitige Sachverhalt der Verbandsversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Dringt das Verbandsmitglied mit seiner Auffassung in der Verbandsversammlung nicht durch und hält es trotzdem an seiner Auffassung fest, so ist es berechtigt, vom Zweckverband die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens als Schiedsgutachten zu verlangen. Die Kosten hierfür tragen je zur Hälfte das Verbandsmitglied und der Zweckverband.

(5) Der Zweckverband kann im Rahmen gesetzlicher Vorgaben und der Vorgaben nach dieser Satzung
• Aufgaben anderer Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 18 GkZ übernehmen,
• anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung die Mitbenutzung seiner Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestatten (§ 19 a GkZ) und
• Aufgaben anderer Träger der öffentlichen Verwaltung in Form von Einzelaufträgen durchführen.

§ 4 Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

§ 5 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Gemeinde Altenholz und der Gemeinde Dänischenhagen oder ihren Stellvertretenden im Verhinderungsfall. Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils vier weitere Vertreterinnen und Vertreter in die Verbandsversammlung. Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.

(3) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Verbandsversammlung. Für sie oder ihn und ihre oder seine Stellvertretenden gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und ihre oder seine Stellvertretenden entsprechend.

§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie trifft alle für den Zweckverband wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht deren Durchführung.

(2) Die Verbandsversammlung kann Entscheidungen, die im Einzelfall übertragen wurden, an sich ziehen, sofern in der Angelegenheit die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher noch nicht entschieden hat.

(3) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.

(4) Die Verbandsversammlung berät die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher für den Fall, dass die Stelle der Bauhofleitung neu besetzt werden soll.

(5) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Befangenheit ihrer Mitglieder nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 22 GO.

§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung wird von ihrer Vorsitzenden oder ihrem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn drei Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

§ 8 Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Sie oder er entscheidet ferner über

a. Stundung und Niederschlagung von Ansprüchen sowie den Verzicht auf Ansprüche, Führung von Rechtstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 20.000,-- € nicht überschritten wird,

b. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleich kommen, soweit ein Betrag von 50.000,-- € nicht überschritten wird,

c. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 100.000,-- € nicht übersteigt,

d. Abschluss von Leasingverträgen, soweit der jährliche Mietzins 30.000,-- € nicht übersteigt,

e. Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 50.000,-- € nicht übersteigt,

f. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000,-- €,

g. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000,--€

h. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Geräten,

i. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000,-- €,

j. Abgabe von Angeboten und Annahme von Einzelaufträgen für Bauhofleistungen (§3 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 5) bis zu einem Wert von 20.000,-- €.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit und Entschädigung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,-- €.

(4) Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält ausschließlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,-- €.

(5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält ausschließlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,-- €.

(6) Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten und Mitgliedern der Verbandsversammlung ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten soweit dieser zulasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 23,-- €.

(7) Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten und Mitgliedern der Verbandsversammlung, die einen Haushalt von mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 7,-- €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(8) Auf Antrag sind die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 6 oder einer Entschädigung nach Abs. 7 gewährt wird.

(9) Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten und Mitgliedern der Verbandsversammlung ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten, die innerhalb des Verbandsgebietes entstehen, werden nicht erstattet.

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Zweckverband ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie Mitgliederdatei zu speichern.

§ 11 Verbandsverwaltung

(1) Der Zweckverband unterhält an seinem Sitz eine eigene Verwaltung.

(2) Dem Zweckverband ist freigestellt, für einzelne Verwaltungsaufgaben die Leistungen der Gemeinde Altenholz oder des Amtes Dänischenhagen in Anspruch zu nehmen.

§ 12 Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.

§ 13 Deckung des Finanzbedarfs

(1)Der Zweckverband erhebt Entgelte für die von ihm erbrachten Leistungen. Die Entgelte sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu kalkulieren und sollen den gesamten Finanzbedarf des Zweckverbandes decken.

(2) Entgelte für Leistungen aufgrund von Daueraufträgen können in der Form von Einheitspreisen oder als Stundenverrechnungssätze kalkuliert und erhoben werden. Materialkosten sind gesondert zu erheben soweit, sie nicht bei der Kalkulation von Entgeltssätzen berücksichtigt wurden. Sie können pauschaliert erhoben oder weiter berechnet werden.

(3) Zur teilweisen Deckung von Vorhaltekosten für den Winterdienst ist unabhängig von tatsächlich erbrachten Leistungen im Rahmen von Winterdiensteinsätzen eine Entgelterhebung zulässig. Werden entsprechende Entgelte erhoben, müssen sie verursacherbezogen allen Winterdienstleistungsempfängern zugeordnet und als Jahresbetrag festgesetzt werden.

(4) Entgelte für Leistungen aufgrund von Daueraufträgen und zur Deckung von Vorhaltekosten setzt die Verbandsversammlung fest. Sie darf diese Entscheidung nicht übertragen.

(5) Die Verbandsversammlung kann die Festsetzung der Entgelte, Vorgaben für ihre Kalkulation und Vorgaben für die Entgelterhebung in einer Entgeltordnung regeln.

(6) Entgelte für Einzelaufträge können unter Beachtung des Kostendeckungsgebotes nach Abs. 1 zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Kalkulationsformen auch pauschaliert werden.

(7) Soweit Entgelte und sonstige Erträge zur Deckung des Finanzbedarfs, insbesondere zum Ausgleich eines Fehlbetrages, nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband von seinen Mitgliedern entsprechend ihrer Einwohnerzahlen eine Umlage.

§ 14 Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung

Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Vertreter der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von jährlich 5.000,-- € halten.

§ 15 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,-- € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften von § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend ohne Höchstgrenzen, wenn den Geschäften ein gültiger Beschluss der Verbandsversammlung zugrunde liegt. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitsverträge mit Beschäftigten.

§ 16 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied.

§ 17 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Zweckverbandes

(1) Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Zweckverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitglieds gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im Zweckverband unter; Vermögensvor- und –nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.

(2) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(3) Wird der Zweckverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes beigetragen haben.

§ 18 Rechtstellung des Personals bei der Auflösung des Zweckverbandes

Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beschäftigten des Zweckverbandes erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass Beschäftigte von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Zweckverbandes.

§ 19 Veröffentlichungen

(1) Satzungen des Zweckverbandes werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.zvbauhofad.de bekanntgemacht. Hierauf wird in der Zeitung „Kieler Nachrichten" hingewiesen.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 20 Inkrafttreten

Die Verbandssatzung tritt mit Ausnahme von § 19 rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

§ 19 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2013 tritt die Verbandssatzung vom 01.03.2001 einschließlich der 1. bis 4. Änderungssatzung außer Kraft. Die 5. Änderungssatzung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Bekanntmachung dieser Satzung bewirkt ist.

Die Genehmigung nach § 16 GkZ wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 5. August 2014, Az.: FD 2.5 / KAB, erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

 

Altenholz, 25. August 2014

gez. Ehrich

Ehrich

Verbandsvorsteher