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Bekanntmachung der Aufgabenübertragungsvereinbarung Gemeinde Tüttendorf/Zweckverband Bauhof Altenholz-Dänischenhagen

Bekanntmachung der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

über die Übernahme des Winterdienstes nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) durch den Zweckverband Bauhof Altenholtz-Dänischenhagen im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit

Aufgrund des § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Doppik-EinführungsG vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285) sowie der §§ 121 ff. des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. Juni 1992 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes vom 26.03.2014 gemäß § 10 GkZ in Verbindung mit § 28 Nr. 24 der Gemeindeordnung (GO) und nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tüttendorf vom 12.09.2013 gemäß § 28 Nr. 24 GO, jeweils in der geltenden Fassung,

zwischen

der Gemeinde Tüttendorf,  vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Wolfgang Kerber,
verwaltet durch das Amt Dänischer Wohld, Karl-Kolbe-Platz 1, 24214 Gettorf,
-nachfolgend Gemeinde genannt-

und

dem Zweckverband Bauhof Altenholz-Dänischenhagen, vertreten durch den Verbandsvorsteher,
Herrn Carlo Ehrich, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz,
-nachfolgend Zweckverband genannt-

die nachfolgende Neufassung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 09.12.2008 geschlossen:

§ 1

Der Zweckverband übernimmt die unter § 2 aufgeführten Aufgaben der Gemeinde. Er erledigt sie bereits seit dem Winter 2008/2009. Zuständige Behörde für die Aufgabenerledigung ist der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Bauhof Altenholz-Dänischenhagen.

§ 2

    1. Dem Zweckverband werden folgende Aufgaben übertragen: Schneeräumung und Streudienst auf öffentlichen Straßen in der Gemeinde Tüttendorf nach Maßgabe dieses Vertrages, nachfolgend als Winterdienst bezeichnet.
    2. Der Winterdienst wird im Rahmen des geltenden Rechts (StrWG) durchgeführt.
    3. Die in der Anlage dieser Vereinbarung mit Priorität 1 benannten und in der beiliegenden Straßenkarte blau gekennzeichneten Straßen sind vom Zweckverband selbstständig an Schultagen morgens bis 6.30 Uhr im notwendigen Rahmen zu räumen bzw. abzustreuen. Im weiteren Tagesverlauf benötigter Winterdienst auf diesen Straßen erfolgt auf Anforderung und nach den Vorgaben des Bürgermeisters der Gemeinde Tüttendorf bzw. einer von ihm beauftragten Person.
    4. Das Räumen bzw. Abstreuen der in der Anlage mit Priorität 2 benannten und grün dargestellten Straßen erfolgt auf Anforderung und nach den Vorgaben des Bürgermeisters der Gemeinde Tüttendorf oder einer von ihm beauftragten Person. Die Abarbeitung erfolgt entsprechend den zur Verfügung stehenden Kapazitäten zügig.
    5. Weitere Aufgaben können dem Zweckverband im Rahmen seiner Möglichkeiten und Kapazitäten übertragen werden, sofern die Gemeinde dies wünscht. Für diese Leistungen gilt der Inhalt dieser Vereinbarung.

§ 3

    1. Die für Winterdienstleistungen und ggf. für weitere Leistungen des Zweckverbandes nach § 2 Abs. 5 Satz 1 zu zahlende Vergütung richtet sich nach den von der Verbandsversammlung jeweils beschlossenen Entgeltsregelungen. Derzeit gelten folgende Entgeltsregelungen:
      • Beteiligung der Gemeinde an den Vorhaltekosten des Winterdienstes: jährlich 2.229,00 €, fällig am 01.02. eines Kalenderjahres
      • Straßenkontrollen zur Prüfung der Erforderlichkeit von Winterdiensteinsätzen: 49,00 € für jede tatsächlich geleistete Einsatzstunde
      • Winterdiensteinsätze einschließlich Fahrzeuge und Geräte: 49,00 € für jede tatsächlich geleistete Einsatzstunde
      • pauschale Erstattung des Aufwandes für Streumittel: 10,00 € für jede tatsächlich geleistete Einsatzstunde im Winterdienst mit Streumittelverbrauch
      • Vergütung anderer Leistungen: nach besonderer Vereinbarung
    2. Die zu zahlende Vergütung rechnet der Zweckverband grundsätzlich nach Ablauf des Kalendermonats ab, in dem die Leistungen erbracht wurden. Entsprechende Rechnungen sind vom Zweckverband an das Amt Dänischer Wohld zu übersenden. Den Rechnungen sind Stundennachweise mit differenzierter Darstellung der im Räum- bzw. Streudienst geleisteten Stunden beizufügen. Ordnungsgemäß geltend gemachte Forderungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Rechnung beim Amt Dänischer Wohld auszugleichen oder innerhalb dieser Frist schriftlich unter Angabe der jeweiligen Gründe gegenüber dem Zweckverband zu beanstanden.
    3. Vertreter oder Beauftragte der Gemeinde oder des Amtes Dänischer Wohld sind auf Verlangen nach vorheriger Terminabsprache berechtigt, den Rechnungen zugrunde liegende interne Arbeitsstundenerfassungen in der Verwaltung des Zweckverbandes einzusehen, soweit dies zur Prüfung von Rechnungen erforderlich ist.
    4. Ändert der Zweckverband Entgelte für seine Leistungen, ist dies der Gemeinde unter Angabe der neuen Entgeltsätze umgehend, spätestens bis zum 31.07. des laufenden Jahres, schriftlich mitzuteilen. Spätere Änderungen werden nicht mehr für das folgende Jahr wirksam.
    5. Erhöht der Zweckverband Entgeltsätze oder ändert er die Struktur der Entgelte so, dass dies wirtschaftlich einer Erhöhung gleich kommt, ist die Gemeinde berechtigt, diese Vereinbarung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang einer Mitteilung nach Absatz 4 beim Amt Dänischer Wohld zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie wird wirksam mit Ablauf des übernächsten auf den Eingang der Kündigung beim Zweckverband folgenden Monats. Im Falle einer Kündigung bleibt die zuvor geltende Vergütungsregelung auf die Abrechnung aller Leistungen anwendbar, die der Zweckverband bis zum Ende des Vertrages zu erbringen hat. § 5 bleibt im Übrigen unberührt.

§ 4

Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.

§ 5

Diese Vereinbarung können beide Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.5. eines Jahres kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 6

Diese Vereinbarung ist für die Vertragsparteien rückwirkend zum 01.01.2013 bindend. Sie wird nach Vollzug ihrer örtlichen Bekanntmachung durch beide Vertragsparteien wirksam und ersetzt von diesem Zeitpunkt ab die zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Aufgabenübertragungsvereinbarung vom 09.12.2008.

Gettorf, 29.9.2014 Altenholz, 29.9.2014

 

 

Gettorf. 29.9.2014   Altenholz, 29.9.2014
     
gez. Kerber                                                           gez. Ehrich
     
     
 
   
     
Kerber   Ehrich
Bürgermeister   Verbandsvorsteher

 

Anlagen

Bekanntmachung Neuvertrag Tüttendorf.pdf

Vertragsanlage Tuettendorf.pdf

Strassenplan Tüttendorf.pdf